Gut gestaltete Umkleideräume sorgen nachweislich für zufriedene und motivierte Mitarbeiter. Lassen auch Sie sich inspirieren!
Christoph Glaunsinger
Produktmanager Schranksysteme
Umkleideräume ermöglichen Beschäftigten, Kleidung sicher und hygienisch wechseln und aufbewahren zu können. Für das Einrichten und Betreiben von Umkleideräumen gibt es spezielle Arbeitsstättenrichtlinien nach ASR 34. Diese Richtlinien sind zwingend zu beachten. Unsere Planungshilfe für Umkleideräume nach ASR gibt Ihnen einen Überblick sowie eine Hilfestellung. Außerdem zeigen wir Beispielanordnungen von Spinden und Sitzbänken.
Umkleideräumen ermöglichen Beschäftigten, Kleidung sicher und hygienisch aufbewahren zu können. Bei der Gestaltung muss darauf geachtet werden, welche möglichen Gefährdungen in Umkleideräumen auftreten könnten sowie Maßnahmen und diese zu vermeiden.
Wichtige Punkte auf einem Blick:
Wenn die Arbeitnehmer infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind, muss eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeitskleidung (Schwarz) und Straßenkleidung (Weiß) vorhanden sein. Ist die Aufbewahrungsmöglichkeit räumlich getrennt, ist es zweckmäßig, die beiden Teile der Schwarz-Weiß-Anlage durch Waschräume zu verbinden (s. § 36 ArbstättV).
1. Für die Aufbewahrung der Kleidung sind zu verwenden: abschließbare Schränke, Kleideraufzüge oder Haken- oder Bügelgestelle ohne oder mit Abgabetisch (Abgabegarderobe, d. h. bewachte Aufbewahrung).
2. Werden abschließbare Schränke verwendet, sollen sie in der Längsachse so unterteilt sein, dass eine getrennte Unterbringung von Arbeits- und Straßenbekleidung möglich ist. Die Schränke müssen mindestens 600 mm breit, 500 mm tief und 1800 mm hoch sein und ein Ablagefach haben. Die bei Schwarz-Weiß-Anlagen erforderlichen zwei Schränke je Arbeitnehmer brauchen in der Längsachse nicht unterteilt und nur 300 mm breit zu sein. Eine Unterteilung in der Längsachse ist auch nicht erforderlich, wenn die Arbeitskleidung nicht mehr als mäßig verschmutzt ist. Schränke müssen so beschaffen sein, dass sie ständig durchlüftet werden können.
3. Für je vier Schrankeinheiten soll mindestens eine Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen.
4. Bei Kleideraufzügen müssen die Abstände der Rollenreihen und die Abstände innerhalb der Rollenreihen bei Schwarz-Weiß-Anlagen mindestens 400 mm, bei gleichzeitiger Unterbringung von Arbeits- und Straßenkleidung mindestens 500 mm betragen. Der Abstand zwischen Fußboden und Rollenachse muss mindestens 5 m betragen.
5. Umkleideräume sind mit Abfallbehältern auszustatten.
6. Umkleideräume sind mit Spiegeln auszustatten.
7. In Arbeitsstätten mit sehr stark schmutzender Tätigkeit soll vor den Umkleideräumen erforderlichenfalls eine Schuhwerksreinigungsanlage vorhanden sein.
Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn bei der Tätigkeit besondere Arbeitskleidung getragen werden muss und die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 ArbStättV im Einzelfall vorliegen.
Wenn die Arbeitnehmer infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind, muss eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeitskleidung (Schwarz) und Straßenkleidung (Weiß) vorhanden sein.
5.2 Werden abschließbare Schränke verwendet, sollen sie in der Längsachse so unterteilt sein, dass eine getrennte Unterbringung von Arbeits- und Straßenbekleidung möglich ist. Die Schränke müssen mindestens 600 mm breit, 500 mm tief und 1800 mm hoch sein und ein Ablagefach haben. Die bei Schwarz-Weiß-Anlagen erforderlichen zwei Schränke je Arbeitnehmer brauchen in der Längsachse nicht unterteilt und nur 300 mm breit zu sein. Eine Unterteilung in der Längsachse ist auch nicht erforderlich, wenn die Arbeitskleidung nicht mehr als mäßig verschmutzt ist. Schränke müssen so beschaffen sein, dass sie ständig durchlüftet werden können.
5.3 Für je vier Schrankeinheiten soll mindestens eine Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen.
6.1 Natürliche Lüftung Bei natürlicher Lüftung richtet sich die Größe der Lüftungsöffnung nach der Raumgröße und der Art der Durchlüftung:
6.2 Einseitige Fensterlüftung Bei einer einseitigen Fensterlüftung muss die Lüftungsöffnung mindestens 0,02 m2 je Quadratmeter Raumgröße aufweisen. D.h. in einem 100 m2 großen Umkleideraum muss bei einseitiger Lüftung die Lüftungsöffnung (z.B. Fenster) mindestens eine Größe von 2 m2 aufweisen.
6.3 Querdurchlüftung Bei einer Querdurchlüftung des Umkleideraums, wenn also Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Außenwänden oder in einer Dachfläche vorhanden sind, müssen diese jeweils für den Zu- und Abluftquerschnitt eine Lüftungsöffnung von mindestens 0,006 m2 je Quadratmeter Raumgröße aufweisen. D.h. in einem 100 m2 großen Umkleideraum muss bei Querdurchlüftung die gegenüberliegenden Lüftungsöffnung (z.B. Fenster) mindestens eine Größe von jeweils 0,6 m2 aufweisen.
6.4 Technische Durchlüftung Lüftungstechnische Anlagen in Umkleideräumen sind so auszulegen, dass sie einen vier- bis achtfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen.
8.2 Soweit eine Trocknung nasser oder feuchter Arbeitskleidung bei der üblichen Aufbewahrung bis zum nächsten Arbeitsbeginn nicht gewährleistet ist, muss die Arbeitskleidung möglichst in einem besonderen Raum getrocknet werden können. Die Trockeneinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass die Kleidung bis zum nächsten Arbeitsbeginn getrocknet ist.
Gut gestaltete Umkleideräume sorgen nachweislich für zufriedene und motivierte Mitarbeiter. Lassen auch Sie sich inspirieren!
Christoph Glaunsinger
Produktmanager Schranksysteme
Die Anzahl der Mitarbeiter die einen Spind im Raum erhalten sollen, legt auch die Breite der Verkehrsflächen fest.
Nach Abzug der Verkehrsflächen ergeben sich die für die Aufstellung der Spinde nutzbaren Flächen.
Durch eine optimale Anordung der Spinde im Raum, kann die nutzbare Fläche maximal ausgeschöpft werden.
Anhand des Mengenbedarfs und der individuellen Anforderungen wird die Fachgröße und Aufteilung der Spinde bestimmt.
Aufgrund Ihrer individuellen Anforderungen erstellen wir Ihnen gerne kurzfristig ein Angebot.
Nach Aufmaßnahme und Erstellung einer maßstäblichen Zeichnung erfolgt eine fachgerechte Montage durch eines unserer 80 erfahrenen Montageteams.
Bemessung der Verkehrswege
Verkehrswege V1 sind für den Fußgänger- oder betrieblichen Fahrzeugverkehr bestimmte Bereiche. Dazu gehören insbesondere Flure und Gänge. Verkehrswege sind übersichtlich zu führen und sollen möglichst gradlinig verlaufen. Die Mindestbreite von Verkehrswegen ergibt sich aus den Breiten von Fluchtwegen der Arbeitsstättenrichtlinie (diese richten sich nach der Anzahl der Personen im Einzugsgebiet).
Benutzeranzahl / Lichte Breite in m (Verkehrswege, die als Fluchtwege genutzt werden)
bis 5 Benutzer / 0,875 m
bis 20 Benutzer / 1,00 m
bis 200 Benutzer / 1,20 m
bis 300 Benutzer / 1,80 m
bis 400 Benutzer / 2,40 m
Bei der Ermittlung der Zahl der Benutzer sind Besucher, Kunden etc. einzubeziehen
Die folgende Anordnung der Spinde in L- oder sogar in U-Form nutzt den Grundriss optimal aus und ermöglicht eine maximale Anzahl an Mitarbeiter-Spinde.
Auf Basis Ihrer eingegebenen Raumgröße in m2 berechnet dieses Tool die max. mögliche Fächeranzahl für verschiedener Spindvarianten (ohne Berücksichtigung der Verkehrsflächen). Diese beinhaltet neben den reinen Stellflächen, auch die vor dem Schrank laut ASR erforderlichen Bewegungsflächen.